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Eckhard Franz
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unsere Auftragsbestätigung maßgebend. Vertragsveränderungen und –Ergänzungen
bedürfen unserer
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Prospekten, Handbüchern, Preislisten, Katalogen und unserem Angebot behalten wir uns
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Qualität verbessert wird und die Änderungen für den Kunden zumutbar sind.
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Rechnungsstellung fällig. Das Fälligkeitsdatum ist auf der Rechnung aufgedruckt.
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Sicherheitsleistung abhängig zu machen.
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hierdurch nicht ausgeschlossen.
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schriftlich festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen.
a) Liefertermine richten sich nach dem im Einzelfall getroffenen Absprachen. Eine Lieferfrist ist
eingehalten, wenn der Liefergegenstand zum Transport gegeben oder die
Versandbereitschaft hergestellt und mitgeteilt ist.
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haben (Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Energieversorgungsschwierigkeiten,
Verzögerungen in der
Anlieferung wesentlicher Roh- und Ausgangsstoffe etc.), nicht
einhalten, so werden wir den Kunden unverzüglich darüber informieren. Lässt sich in solch
einem Fall nicht absehen, dass wir unsere
Leistung innerhalb angemessener Frist, spätestens
jedoch innerhalb von drei Monaten erbringen können, können wir und der Kunde vom Vertrag
zurücktreten. Entsprechendes gilt, wenn die
Hinderungsgründe nach Ablauf von drei Monaten
seit unserer Mitteilung noch bestehen. Sollten die Hinderungsgründe für uns schon bei
Vertragsabschluss erkennbar sein, sind wir zum Rücktritt nicht
berechtigt.
a) Alle Lieferungen erfolgen ab Werk oder Auslieferungslager. Die Gefahr des zufälligen
Untergangs und
der zufälligen Verschlechterung des Leistungsgegenstands geht auf den
Kunden über, sobald die Ware dem Kunden übergeben, zum Transport gebracht oder die
Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Dies
gilt unabhängig davon, ob die Versendung vom
Erfüllungsort aus erfolgt und wer die Transportkosten trägt.
b) Teillieferungen und –leistungen sind zulässig.
a) Von uns gelieferte Waren bleiben in unserem Eigentum bis zur vollständigen Erfüllung unserer
sämtlichen Ansprüche aus der gesamten Geschäftsbeziehung mit dem Kunden.
b) Bei Zugriffen Dritter auf das Vorbehaltseigentum hat der Kunde uns unverzüglich zu
benachrichtigen. Der Kunde trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und zu einer
Wiederbeschaffung der
von uns gelieferten Waren aufgewendet werden müssen.
c) Der Kunde ist berechtigt die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu
veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherheitsübereignungen sind u
nzulässig. Die aus
dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung,
unerlaubte Handlung), bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der
Kunde bereits jetzt sicherungshalber in
vollem Umfang an uns ab. Wir ermächtigen ihn
widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für unsere Rechnung im eigenen Namen
einzuziehen. Auf unsere Aufforderung hin wird der Kunde die
Abtretung offen legen und die
für die Einziehung der Forderung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen übergeben.
d) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir
berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Kunden zurückzunehmen, ohne vom Vertrag
zurückzutreten.
e) Lässt das Recht des Landes, in dem sich der Liefergegenstand befindet, einen
Eigentumsvorbehalt nicht oder nur in beschränkter Form zu, können wir uns andere Rechte
an dem Liefergegenstand
vorbehalten. Der Kunde ist verpflichtet, an allen erforderlichen
Maßnahmen zur Verwirklichung des Eigentumsvorbehalts oder der anderen Rechte, die an
die Stelle des Eigentumsvorbehalts treten, und
zum Schutze dieser rechte mitzuwirken.
a) Erweisen sich von uns erbrachte Leistungen als mangelhaft, sind wir verpflichtet diese Mängel
zu
beheben. Dies gilt nicht wenn Beanstandungen auf unsachgemäßer Montage oder
Behandlung, auf bestimmungswidriger Verwendung oder natürlicher Abnutzung beruhen.
Ändert oder repariert der Kunde von
uns gelieferte Ware oder lässt er Änderungen oder
Reparaturen durch Dritte vornehmen, erlischt insoweit die Gewährleistung, es sei denn, der
Kunde kann nachweisen, dass die Änderungen oder
Reparaturen für den Mangel nicht
ursächlich, oder nicht mit ursächlich sind. Unsere Gewährleistungspflicht richtet sich nach den
gesetzlichen Bestimmungen mit der Maßgabe, dass der Kunde zunächst
Nachbesserung
verlangen kann. Wir werden die mangelhaften Teile nach unserer Wahl entweder reparieren
oder ersetzen.
b) Solange wir unserer Pflicht zur Nachbesserung nachkommen, hat der Kunde nicht das Recht,
Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen. Gelingt
die Nachbesserung
nicht innerhalb einer angemessenen Frist, leben die gesetzlichen
Gewährleistungsrechte des Kunden wieder auf.
c) Bei berechtigten Beanstandungen sind wir Verpflichtet, die für die Mängelbeseitigung
erforderlichen Arbeits- und Materialkosten zu tragen. Der Kunde hat die mangelhafte Ware auf eig
ene Kosten an
uns zu schicken; die Kosten für den Rücktransport zum Kunden tragen wir.
Wechseln wir im Zuge von Nachbesserungsarbeiten von uns gelieferte Materialien des
Kunden aus, erwerben wir an den
ausgewechselten Teilen das Eigentum.
d) Beruht der Mangel auf einem fehlerhaften Fremderzeugnis, sind wir berechtigt unsere
Gewährleistungsansprüche gegen unseren Vorlieferanten an den Kunden abzutreten. In
diesem Fall können wir aus
den vorstehenden Bestimmungen erst in Anspruch genommen
werden, wenn der Kunde die abgetretenen Ansprüche gegen den Vorlieferanten gerichtlich
geltend gemacht hat.
e) Die Gewährleistungspflicht beträgt 12 Monate ab dem Gefahrübergang gem. Ziff. 4.a.
Ausgenommen sind Verschleißteile.
a) Für eine schuldhafte Verletzung unserer Vertragspflichten haften wir nach dem gesetzlichen
Vorschriften. Soweit uns weder grob fahrlässiges noch vorsätzliches Verhalten zur Last fällt,
haften wir allerdings nur für den vorhersehbaren Schaden.
b) In allen übrigen Fällen haften wir, wenn ein Schaden durch einen unserer gesetzlichen
Vertreter oder durch einen leitenden Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig
verursacht worden
ist. Ansonsten sind Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der
Leistung, aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluss
einschließlich etwaiger Ansprüche aufgrund der
Verwendung dieser Geschäftsbedingungen,
aus der Verletzung von vertraglichen Pflichten (Informationen, Unterweisungen etc.) wegen
Verzuges oder aus unerlaubter Handlung sowie aus jedem anderen
Rechtsgrunde gegen uns
ausgeschlossen.
c) Soweit wir technische Ratschläge und Empfehlungen geben, beruhen diese auf sorgfältiger
Prüfung; jegliche Haftung dafür ist aber ausgeschlossen. Die Prüfung, ob sich die bestellte
oder die von
uns vorgeschlagene Ware für den vom Kunden vorgesehenem
Verwendungszweck eignet, obliegt allein beim Kunden.
a) Der Kunde darf die von uns vorgelegten Zeichnungen, Pläne, Abbildungen, Berechnungen,
Muster,
Datenträger mit oder ohne Software, technische Unterlagen und das ihm überlassene
Know-How nur dann an Dritte weitergeben oder ihnen bekannt machen, wenn wir zuvor
schriftlich zugestimmt haben.
Etwaige Urheberrechte behalten wir uns ausdrücklich vor.
b) Wir bleiben Inhaber aller gewerblichen Schutzrechte an den von uns gelieferten Produkten
und an dem Kunden überlassenen Software.
c) Beide Vertragspartner werden alle Daten, Informationen und Unterlagen, die ihnen durch die
Geschäftsbeziehung bekannt werden und Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse darstellen,
vertraulich
behandeln und keinem Dritten zugängig machen. Diese Verpflichtung gilt während
der gesamten Laufzeit des Vertrages und nach dessen Beendigung. Entsprechende
Verpflichtungen werden die
Vertragspartner ihren Mitarbeitern und Beauftragten auferlegen.
a) Dieser Vertrag unterliegt deutschem Recht. Davon ausgenommen, d.h. unanwendbar ist das
UN-Abkommen
über den internationalen Warenkauf.
b) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen beider Vertragsteile ist Höhr-Grenzhausen.
c) Der Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertrag wird
durch unseren Sitz bestimmt. Wir sind jedoch auch berechtigt, am Sitz des Kunden zu klagen.
d) Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages lässt die Wirksamkeit der
übrigen Bestimmungen und den Bestand des Vertrages unberührt. An die Stelle der
unwirksamen oder fehlenden
Bestimmung tritt eine Regelung, die in ihrem wirtschaftlichen
Gehalt der unwirksamen am nächsten kommt.
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